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Trusted Reseach - Research Security - Foreign Interference

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Im Kontext der Wissenschaft bezieht sich “Foreign Interference” oder ausländische Einmischung auf Versuche von Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten eines Landes zu beeinflussen, zu manipulieren oder zu kompromittieren.

Diese Einmischung kann die Integrität, Sicherheit und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Arbeit gefährden und wird in einer zunehmend globalisierten Forschungslandschaft zu einem wachsenden Anliegen. Zu den Hauptformen gehören:

  • Diebstahl geistigen Eigentums: Unbefugter Zugriff auf vertrauliche Forschungsdaten, Patente oder Technologien durch Cyberangriffe oder durch verdeckte Operationen, um wissenschaftliche und technologische Fortschritte eines Landes auszunutzen.
  • Manipulation von Forschungsergebnissen: Versuche, durch finanzielle Unterstützung oder andere Mittel Einfluss auf die Richtung oder die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu nehmen, um politische oder wirtschaftliche Ziele zu fördern.
  • Rekrutierung von Forschern: Zielgerichtete Versuche, Wissenschaftler:innen für ausländische Interessen zu gewinnen, oft durch Angebote von Finanzierung, Ausstattung oder anderen Ressourcen, die an Bedingungen geknüpft sind, die die Unabhängigkeit der Forschung beeinträchtigen können.
  • Nutzung akademischer Kooperationen: Ausnutzen internationaler Forschungskooperationen, um Zugang zu sensiblen Technologien und Daten zu erhalten, die für militärische oder wirtschaftliche Zwecke genutzt werden können.
  • Beeinflussung akademischer Institutionen: Einflussnahme auf Universitäten und Forschungseinrichtungen durch finanzielle Zuwendungen, Partnerschaften oder andere Mittel, um bestimmte Agenden zu fördern oder die akademische Freiheit zu untergraben.

Um ausländische Einmischung in der Wissenschaft zu verhindern, ist es wichtig, robuste Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, das Bewusstsein für potenzielle Risiken zu schärfen und klare Richtlinien für internationale Kooperationen zu etablieren. Dies umfasst auch die Förderung von Transparenz und ethischen Standards sowie die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, akademischen Institutionen und der Industrie, um die Integrität und Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Forschung zu schützen.


EU-Exportkontrolle und Dual Use Güter

Die EU-Exportkontrolle ist ein wesentlicher Bestandteil der Handels- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Sie zielt darauf ab, den Export bestimmter Güter, Technologien und Dienstleistungen zu regulieren, um die Sicherheit der Mitgliedsstaaten und der internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die Kontrolle von Dual-Use-Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Die EU verfolgt dabei das Ziel, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Die Rechtsgrundlage für die Exportkontrolle bildet die Verordnung (EU) 2021/821, die einheitliche Vorschriften für den Export, die Vermittlung, die technische Unterstützung und den Transit von Dual-Use-Gütern festlegt.


Worauf ist beim Export von Gütern zu achten?

  • Genehmigungspflicht für Güter:
    Die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern aus der EU ist genehmigungspflichtig.
    Dual-Use Güter können aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit neben einer rein zivilen Verwendung auch für militärische Applikationen verwendet werden.
    Gelistete Güter stehen auf Anhang I zur EU Dual-Use VO.
  • Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter:
    Die Ausfuhr von nicht-gelisteten Dual-Use-Gütern aus der EU ist genehmigungspflichtig, wenn:
    1.Die Güter ganz oder teilweise von dem Endverwender für Massenvernichtungswaffen verwendet werden sollen oder verwendet werden können.
    2.Die Güter in ein Waffenembargoland geliefert werden und dort ganz oder teilweise militärisch verwendet werden sollen oder können.
  • Handelsverbot mit gelisteten Personen:
    Wenn Personen oder Unternehmen auf einer Sanktionsliste der EU stehen, gilt ein absolutes Handelsverbot mit diesen Personen. Ein Handel mit gelisteten Personen ist nicht genehmigungsfähig. An gelistete Personen oder Unternehmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Geld gezahlt oder Güter geliefert werden.
  • Genehmigungspflicht innerhalb der EU:
    Nicht nur die Ausfuhr von gelisteten Gütern aus der EU, sondern auch die Verbringung von Gütern innerhalb der EU ist genehmigungspflichtig, wenn: Die Güter auf Anhang IV zur EU Dual-Use VO stehen.
  • Allgemeine Genehmigungen:
    Für viele gelistete Dual-Use Güter muss kein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung gestellt werden. Es kann bei dem Export eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden.
    Allgemeine Genehmigungen (AG) werden vom Gesetzgeber/ von Behörden bereitgestellt.
    Voraussetzung: Das jeweilige Gut und das jeweilige Exportland sind in der AG genannt.
  • Zolltarifnummer:
    Die Zolltarifnummer (ZTN) der Güter ist ein entscheidender Indikator für die Frage, ob das Gut gelistet ist oder nicht. Aus ZTN können Rückschlüsse auf eine mögliche Dual-Use-Listung oder Rüstungslistung gezogen werden.

An der MedUni Wien besteht eine spezifische Arbeitsgruppe zum Themenfeld der Foreign Interference aus Experti*innen der Bereiche Risikomanagement, Compliance und Internationales, die in enger Abstimmung mit dem Vizerektorat für Forschung und Innovation zusammenarbeitet.


Birgit E. Hanak-Sommerer

Head of International Office