Studierende sind von der Curriculumdirektorin oder vom Curriculumdirektor auf Antrag für ein oder mehrere Semester bescheidmäßig zu beurlauben, wenn insbesondere folgende Gründe nachgewiesen werden:
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten, insb. pflegebedürftiger Angehöriger oder Angehöriger mit Behinderung
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
- Sterbebegleitung eines/einer nahen Angehörigen
Der Antrag auf Beurlaubung ist unbeschadet von § 67 Abs. 2 Z2 UG bis spätestens zum Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, einzubringen.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig.